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Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Pit-1
24.10.2010, 13:09 Uhr

Fahrlehrer-Gesetz

Hallo Kollegen,weiß jemand bescheid, ob ich als Fahrschulbetreiber,immer nur die Fahrlehrklassen ausbilden darf die ich selbst besitze,oder kann ich auch einen Fahrlehrer einstellen der zb. Klasse A, ausbilden darf, und dann Klasse A über meine Fahrschule anbieten,habe gehört da gab es eine Gesetzes-Änderung, bzw wo könnte man da Infos einholen?, grüsse

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
24.10.2010, 20:55 Uhr

zu: Fahrlehrer-Gesetz

Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis muss alle Klassen, in denen eine Ausbildung stattfinden soll, auch selbst besitzen. Es reicht also nicht aus, dass nur ein angestellter Fahrlehrer die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzt.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern dvpi
23.11.2010, 13:52 Uhr

zu: Fahrlehrer-Gesetz

Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 10 Abs. 2 FahrlG http://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg/__10.html

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Fahrmeister
28.11.2010, 18:38 Uhr

zu: Fahrlehrer-Gesetz

Das Fahrlehrergesetz sagt dir eindeutig,dass du mit der Fahrlehrerlaubnis
nur die Klassen ausbilden kannst,die in deinem Fahrlehrerschein einge-
tragen sind. Aus der Grundklasse BE,die heute im Anfang ausbebildet
wird,erbibt sich auch nur die klassen B und E. Auf zum Kurs der Klasse A
oder einen anstellen mit Klasse A.
Eine private Frage bist du noch im Besitz von Lehrmaterial.Ich möchte in
nächster Zeit eine Fahrlehrerschule besuchen.Kann aber noch 1 Jahr
dauern.Etwas anschaulisches hierfür wäre toll.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-110 / 3 Fehlerpunkte

Was haben Sie im Bereich dieses Verkehrszeichens zu beachten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-110

Sie dürfen halten

Sie dürfen parken

Sie müssen mit an- und abfahrenden Taxen rechnen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-117 / 3 Fehlerpunkte

In einer Straße sind links und rechts neben der Fahrbahn Parkstreifen zum Längsparken vorhanden. Wo dürfen Sie parken?

In Straßen für beide Fahrtrichtungen auch auf dem linken Parkstreifen

In Straßen für beide Fahrtrichtungen nur auf dem rechten Parkstreifen

In Einbahnstraßen auf dem rechten oder dem linken Parkstreifen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-115 / 3 Fehlerpunkte

Womit müssen Sie bei diesen Verkehrszeichen rechnen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-115

Mit einer Ausweichstelle in 50 m Entfernung

Mit einer verengten Fahrbahn von 50 m Länge

Mit einer verengten Fahrbahn in etwa 50 m Entfernung