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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern MIke07
17.07.2006, 11:06 Uhr

Was tun wenn eine FAHRSCHULE UNFÄHIG ist??? WICHITG!!!

Hab mal ne frage!

Mach seit 4 Monaten den Führerschein (ABCE) und hab auch schon den Theorietest hinter mir. Und seit 2 Monaten versuch ich schon die praktische Prüfung zu machn....aber die Fahrschule kommt mir nie engegen!!!!!!

Sie findet immer andere Ausreden....nicht meine Leistung (fahr seit 1 Monat schwarz) sondern weil die mit ihren Sachen nicht zusammen kommen!

Welchen Rechtsanspruch habe ich darauf??

Wenn ich zu einer anderen Fahrschule geh....gibts da irgendeine Klause? (Klagen)????

Bitte um schnelle Antwort! Danke!

Lg. mike

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
17.07.2006, 11:28 Uhr

zu: Was tun wenn eine FAHRSCHULE UNFÄHIG ist??? WICHITG!!!

» fahr seit 1 Monat schwarz «

oh... dann ist es gut möglich, daß es zu Deiner Prüfung noch länger dauert, als wenn die Fahrschule Deine Unterlagen aus Versehen verbrannt hätte. Und teurer.

» Wenn ich zu einer anderen Fahrschule geh....gibts da irgendeine Klause? (Klagen)???? «

Hast Du einen Vertrag unterschrieben, in dem Du ausschließt zu wechseln? Vermutlich nicht. Sonst kannst Du eigentlich so oft wechseln, wie Du willst.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-001 / 3 Fehlerpunkte

Wie verhalten Sie sich bei diesem Verkehrszeichen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-001

Nur den von rechts kommenden Verkehr beobachten

Geschwindigkeit vermindern

Bremsbereit sein

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.03-102-B / 3 Fehlerpunkte

Warum müssen Sie auf dieser Straße besonders vorsichtig fahren?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.1.03-102-B

Weil eine Straßenbahn entgegenkommen könnte

Weil das Fahren auf den Schienen gefährlich ist

Weil die Fahrbahnoberfläche uneben und unterschiedlich griffig ist

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-131 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weisen diese Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-131

Auf eine Überholverbotstrecke von 200 m Länge

Auf ein Überholverbot, das in 200 m Entfernung beginnt

Auf ein Überholverbot, das nach 200 m endet